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| Berliner Stadtteilzeitung | |
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Ausgabe 325, 01.07.2006 Fäkalienentsorgung
Von Interesse dürfte ein Urteil in einer Strafsache „Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen“ am Amtsgericht Tiergarten sein. Eine lückenlose Kontrolle der Abwasserentsorgung im größten nicht abwasserkanalisierten Gebiet Berlins stellt ein Problem dar.
Diese ohne Abwasserkanäle ausgestatteten Gebiete – insbesondere die südlichen Bereiche Kaulsdorfs und Biesdorfs sowie große Teile Mahlsdorfs – werden zum großen Teil bis Ende 2006 abwassertechnisch erschlossen sein. Lediglich für eine größere Fläche an der Dahlwitzer Straße in Mahlsdorf ist aktuell keine Schmutzwasserkanalisation vorgesehen.
Im konkreten Fall betrieben Bewohner der Elsensiedlung in Mahlsdorf eine Abwassergrube und konnten, nachdem die Umweltschutzbehörde den Hinweisen nachgehend eine Ortsbesichtigung durchgeführt hatte, nicht schlüssig eine ordnungs- gemäße Schmutzwasserentsorgung (Entsorgungsnachweise!) nachweisen. Das Grundstück befindet sich im Trinkwasserschutzgebiet, Was- serschutzzone III A, das Wasserwerk Kaulsdorf ist ganz in der Nähe. Der Fall kam zur Anzeige beim Landeskriminalamt, Referat Umweltdelikte, und wurde als Straf- tat gemäß § 326 StGB Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfäl- len mit einer empfindlichen Geldstrafe geahndet. Im Folgenden die maßgeblichen Passagen des § 326: „(1) Wer unbefugt Abfälle, die Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können, für den Menschen krebserzeugend, fruchtschädigend oder erbgutverändernd sind, explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig radioaktiv sind oder nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden, außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren behandelt, lagert, ablagert, ablässt oder sonst beseitigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft …“
Dr. Heinrich Niemann Bezirksstadtrat für Ökologische Stadtentwicklung
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Artikel vom 01.07.2006 - 19:44 Uhr |
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